Europas Weg in die Moderne (1850-1890)

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aventinus nova Nr. 42 [27.04.2013] 

 

André Joachim Lindörfer 

Die Nationalliberalen und die Freikonservativen im Vergleich  

Von der Indemnität zum Konstituierenden Reichstag 

1. Das Phänomen Bismarck: Mit Konservativ und Liberal zu National 

Viele historische Werke über die deutsche Einigung beginnen und enden mit ein und demselben 'Mysterium': Otto Fürst von Bismarck. Seine berühmte 180 Grad-Wendung im preußischen Verfassungskonflikt – so schockierend diese Neuorientierung hin zur nationalen Politik schon 1866 für seine Zeitgenossen gewirkt haben dürfte – sorgt auch heutzutage noch für Konversationsstoff. Der konservative Junker von Ostelbien, der einen nationalen Kurs einschlägt, war für die meisten seiner Zeitgenossen ein absolutes Fragezeichen. Eben noch als 'Retter in der Not' von seinen ehemaligen Freunden – den Konservativen – gefeiert und heute auf Seiten der Liberalen ein- und ausgehend. Dieser Beitrag behandelt jedoch weniger, warum Bismarck diese Neuorientierung erwogen hat, sondern wieso sich ein Teil der Liberalen und ein Teil der Konservativen in Form zweier neuer nationaler Parteien auf ihn und seine Politik eingelassen haben. Es ist mehr als erstaunlich, dass sich gerade aus den beiden extrem verfeindeten Lagern des preußischen Verfassungskonflikts je ein Teil der ehemaligen Fraktion abgespalten hat und jetzt zusammen mit dem 'Feind' von gestern über die Politik von heute abstimmt. Was versuchten diese beiden Parteien dadurch (gemeinsam) zu erreichen? Was unterschied diese beiden Parteien voneinander? Um dies plausibel anzugehen, werde ich den Betrachtungszeitraum beider Parteien von der unmittelbaren Spaltungsursache – der Indemnitätsvorlage – ausgehend bis zur finalen Abstimmung des Konstituierenden Reichstags am 16. April 1867 ansetzen. Gerade im Konstituierenden Reichstag waren die Gemeinsamkeiten, aber auch die Unterschiede zwischen allen Parteien sehr gut ersichtlich.

Um dies zu veranschaulichen, werde sind zuerst die kontrastierenden liberalen Positionen innerhalb der Fortschrittspartei zur Indemnitätsvorlage zu erläutern und dabei genauer auf die sich neu konstituierende Nationalliberale Partei einzugehen. Auch werde ich die Unterschiede zwischen der sich bildenden Freikonservativen Partei und ihrer Herkunftsfraktion – den Konservativen – beschreiben. Dabei wird auch auf die Auseinandersetzung der Parteien über das Wahlrecht für den Konstituierenden Reichstag eingegangen. Anschließend sind anhand der Reichstagsprotokolle des Konstituierenden Reichstags die beiden zentralen Streitpunkte, nämlich die Ministerverantwortlichkeit und das Budgetrecht, genauer zu betrachten, um das Vorgehen beider Parteien in diesen Punkten zu vergleichen. In einem letzten Schritt werde ich das Abstimmungsverhalten der Freikonservativen und der Nationalliberalen anhand vorhandener Statistiken analysieren, sowie das Fazit versuchen, wie man diese Parteien einzuordnen hat. 

Der Beitrag stützt sich insbesondere auf drei Autoren. Der erste ist Volker Stalmann, welcher als einer der Wenigen einen Fokus auf die Freikonservative Partei und deren Vorgehen im Konstituierenden Reichstag von 1867 legt. Der zweite ist Ernst Rudolf Huber, welcher in seinem dritten Band zur Deutschen Verfassungsgeschichte eine Analyse der Verfassungsausarbeitungen im Konstituierenden Reichstag enthält. Der letzte und wichtigste Autor ist Klaus-Erich Pollmann mit seinem Werk über den Parlamentarismus im Norddeutschen Bund. Die beiden Letztgenannten stützen viele ihrer Aussagen auf die 'Stenographischen Berichte über die Verhandlungen des Reichstages im Norddeutschen Bundes im Jahre 1867' [1], also auf das Protokoll. Problematisch ist jedoch, dass Pollmann seine Aussagen aus den Anlagen dieser Berichte belegt, während Huber aus den Berichten selbst zitiert. Dies führt leider – infolge der Verschiebung der Abschnittsreihenfolge im Lauf der Verhandlungen – dazu, dass einzelne Abschnittsnummern von Pollmann nicht mit denjenigen Hubers übereinstimmen, der Inhalt der beschriebenen Artikel jedoch identisch ist. Im Zuge der Verwechslungsgefahr habe ich mich dazu entschlossen – wenn möglich – aus dem Protokoll selbst zu belegen und darüber hinaus stets anzugeben, ob aus den Anlagen oder aus den Stenographischen Berichten selbst zitiert wird.

2. Die Spaltung der Liberalen unter der Bismarckschen Indemnitätspolitik 

Durch den preußischen Verfassungskonflikt erfolgte eine grundlegende Neugestaltung und Neuorientierung der preußischen Parteienlandschaft [2]. Da sich die Liberalen und die Konservativen im preußischen Abgeordnetenhaus nicht auf eine gemeinsame Heeresreform einigen konnten und daraufhin im Jahr 1862 die liberale Mehrheit das dafür notwendige Budget verweigerte, eskalierte die Situation. Als die Konservativen mit Hilfe der Lückentheorie [3] Otto von Bismarcks ihre Version der Reform gegen die Parlamentsmehrheit durchzusetzen gedachten, kippten die Liberalen den gesamten Haushalt. Während sich in den folgenden vier Jahren in der Innenpolitik die Fronten immer weiter verhärteten, begann durch die außenpolitischen Erfolge Bismarcks in den Einigungskriegen ein Umdenkprozess bei einigen Abgeordneten, welche dazu bereit waren, den Nationalstaat über ihre liberale bzw. konservative Interessen zu stellen. Die Zahl dieser Abgeordneten in beiden Lagern nahm mit dem Krieg gegen Österreich so stark zu, dass beide Parteien des preußischen Verfassungskonflikts an dessen Endpunkt – der Verabschiedung der Indemnitätsvorlage – eine Spaltung der eigenen Fraktion hinnehmen mussten.

Während des preußischen Verfassungsstreites wurde durch den Konflikt die Mehrzahl der liberal-gesinnten Abgeordneten innerhalb der 'Deutschen Fortschrittspartei' zusammengehalten. [4] Als jedoch am Vorabend der norddeutschen Staatsgründung und im Zuge der bismarckschen Nationalpolitik der innerparteiliche Konflikt um die zentrale Stellung der liberalen Ziele 'Einheit und Freiheit' ausbrach, war vom Zusammenhalt gegen den schärfsten und letzten „Bolzen der Reaktion von Gottes Gnaden“ [5] nichts mehr zu spüren. Dies zeigte sich besonders an der Haltung gegenüber der Indemnitätsvorlage.

Der liberale Abgeordnete Karl Twesten [6] war schon in Bezug auf die Schleswig-Holstein Frage [7] der Auffassung, dass er „lieber das Ministerium Bismarck einige Jahre länger ertragen, als ein deutsches Land verloren gehen lassen“ würde [8]. Mit dieser Prioritätensetzung gemäß den realen Gegebenheiten – nämlich des Vorrangs der Sicherung der nationalen Einheit vor der Liberalisierung des preußischen Staates – legte er den Grundstein für die spätere Nationalliberale Partei. Dieser Auffassung folgend und der realistischen Einschätzung der eigenen politischen Möglichkeiten nach dem Sieg der 'Reaktion' bei Königgrätz bewusst, gaben viele Liberale im Zuge dieser Neuorientierung die bisherige Politik des „Passiven Widerstands“ [9] auf, und waren im Bezug auf die Indemnitätsvorlage zu Kompromissen mit der konservativen Regierung bereit. [10]

Da die Wahlergebnisse des Abgeordnetenhauses vom 3. Juli 1866 – dem Tag der Schlacht bei Königgrätz – die Politik des „Passiven Widerstands“ endgültig zum Scheitern verurteilten [11], war es verständlich, dass viele Liberale nicht abgeneigt waren, der Versöhnungspolitik Bismarcks zu vertrauen. Dieser hatte nämlich – zum Erstaunen aller – das Abgeordnetenhaus, und damit indirekt die Liberalen, dazu aufgefordert, der preußischen Regierung für die budgetlosen Jahre 1862 - 1866 [12] Indemnität zu gewähren. Damit versuchte Bismarck nicht nur die Regierung auf die Grundlagen der Verfassung zurückzustellen, sondern verzichtete auch – zum großen Missfallen der Konservativen – auf eine Demütigung der Liberalen infolge des deutlichen Wahlsiegs im Verfassungskonflikt.

Im Zuge dieser Politik der Versöhnung ging Bismarck zwar auf die Liberalen zu, beharrte jedoch zugleich bewusst auf das Recht der Regierung zur budgetlosen Regentschaft in Notzeiten. Die Indemnitätsvorlage sollte somit nur die Entlastung von der Verantwortung, nicht aber eine nachträgliche Genehmigung des Staatsbudgets bedeuten. Der linke Flügel der Fortschrittspartei um den Abgeordneten Waldeck [13] war der Meinung, dass die Annahme der Indemnitätsvorlage eine „Abschwörung an alles dessen, wofür die Opposition in der Konfliktzeit gekämpft habe“ [14] bedeuten würde. Auch aus dem linken Centrum vertrat Gneist [15] die Auffassung, dass zunächst ein Ministerverantwortlichkeitsgesetz zustande kommen müsse, bevor man sich einem Indemnitätsgesetz zuwenden könne. Er forderte zuerst eine Garantie für eine zukünftig verfassungskonforme Haltung der Regierung. [16]

Der Flügel der gemäßigten Liberalen innerhalb der Fortschrittspartei vertrat hingegen einen ganz anderen Standpunkt. Lasker [17] befürwortete die Vorlage, weil er der Ansicht war, dass die Regierung mit diesem Angebot auf die Bismarcksche Lückentheorie verzichten würde. Er sah die Indemnitätsvorlage als eine „Befreiung von Strafbarkeit“ und als Art Amnestie für das gesetzwidrige Handel der Minister und verneint, dass dadurch der Verfassungsbruch „bestätigt, genehmigt, oder in irgendeiner Weise gebilligt“ [18] wird. Twesten vertrat den Standpunkt, dass es nun an der Zeit sei die Oppositionspolitik aufzugeben und sich die Liberalen mit positiver Mitarbeit am Staat beteiligen sollen, anstatt zu warten, bis der Verfassungsausbau vollendet sei. [19]

Damit gab Twesten das liberale Ziel eines 'echten' Verfassungsstaates nicht preis, sondern wollte durch Teilhabe an der Macht dieses Ziel langsam und Schritt für Schritt mit erreichbaren Kompromissen realisieren, und dies war nur zusammen mit der (konservativen) Regierung zu erreichen. Allein deswegen und aufgrund der Hoffnungen auf einen deutschen Nationalstaat durch die Einigungskriege ist es zu verstehen, dass viele Liberale am 3. September 1866 für die Indemnitätsvorlage stimmten [20]. Aufgrund dieser Meinungsverschiedenheit in Hinblick auf Priorität und politische Vorgehensweise bezüglich der Ziele 'Einheit und Freiheit', schlossen sich am 17. November 1866 neunzehn liberale Abgeordnete der Fortschrittspartei aus dem Preußischen Abgeordnetenhaus zur Fraktion der Nationalliberalen zusammen. [21]

Die neue nationalliberale 'Partei', welche allerdings erst im Lauf des Jahres 1867 gesondert auftrat, bekannte sich offen zum kleindeutschen Nationalstaat unter preußischer Führung. Im Konstituierenden Reichstag kämpften die Nationalliberalen für verantwortliche Bundesministerien und für erweiterte Bundeskompetenzen, um den Staat 'reformfähig' zu machen. Zudem plädierten sie für das volle Budgetrecht und für einen parlamentarisch-konstitutionellen Rechtsstaat. Allerdings muss man diese Ziele immer unter der Priorität des Nationalstaates sehen. In vielen Intentionen waren die Nationalliberalen bereit, Abstriche zu machen, wenn sie in diesen Punkten eine Gefahr für das Scheitern der Verfassungsverhandlungen im Konstituierenden Reichstag sahen. [22]

3. Die Freikonservative Partei als konservative Reformkraft – Die Vorbereitungen zum Konstituierenden Reichstag 

Nicht nur die Nationalliberale Partei betrat im Doppeljahr 1866/1867 die politische Bühne. Auch die Freikonservative Partei – welche sich zuerst als 'Freikonservative Vereinigung' innerhalb der konservativen Fraktion konstituiert hatte – etablierte sich als „Partei Bismarck sans phrase“ und als zukünftige Vermittlungsfraktion zwischen den Konservativen und den Nationalliberalen. [23] Sie vertrat alle 'reformierten' Strömungen innerhalb des preußischen Konservatismus, welche eine Anpassung an die neuen politischen und gesellschaftlichen Strömungen der Moderne für nötig hielten.

Die zumeist relativ jungen [24], national aufgeschlossenen, reichen, (hoch-)aristokratischen und zum großen Teil aus Schlesien stammenden konservativen Realisten, scharten sich schon im Juli 1866 um ihre informellen 'Führer' Eduard Georg Graf von Bethusy-Huc [25] und Wilhelm von Kardorff [26] und grenzten sich deutlich vom Ultrakonservatismus [27] ab, indem sie „Deutschlands (m.H.) größtmögliche Macht, Einheit und Freiheit unter den Hohenzollern“ [28] als Ziel absteckten. Zudem bekannten sie sich zum Konstitutionalismus, traten für eine Ausdehnung der parlamentarischen Mitwirkungsrechte – allerdings weniger in den Bereichen des Heereswesens und der Außenpolitik – sowie für eine starke Selbstverwaltung und Reformen hinsichtlich der feudalen ländlichen Herrschaftsordnung ein. [29] In der Forschung fallen auch die Begriffe „Adelsliberalismus“ (C. Dipper) [30] oder „deutschen Whigs“ (H. Gollwitzer) [31] für die Charakterisierung der Partei. Diese Verbindung zeigt sich sehr deutlich an der Tatsache, dass der Fraktionsvorsitz im Reichstag zunächst an den am sozial höchstgestellten, jedoch komplett unerfahrenen Prinzen Carl zu Hohenlohe-Ingelfingen [32] ging.

Obwohl die Freikonservative Partei sowohl in verfassungspolitischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Auffassung dem Liberalismus sehr nahe stand, waren doch einige konservative Vorbehalte – namentlich in Verweis auf das Budgetrecht und das Wahlrecht – vorhanden, welche die Freikonservativen von den Nationalliberalen unterschied. [33] Diese Differenzen traten sehr bald bei den Vorbereitungen zum Konstituierenden Reichstag zutage, als es im Preußischen Abgeordnetenhaus darum ging, das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht für die Wahl zum verfassungsgebenden Reichstag anzuerkennen. Wie die Mehrheit der Fraktionsmitglieder, so verstand auch Bethusy-Huc – sobald es um das neue Wahlrecht ging – die „Anerkennung der natürlichen Schwerkraft größerer Wohlhabenheit im Staate“ als geeigneteres Wahlprinzip. [34] Einige Liberale – allen voran der Fortschritt – begrüßten das neue Wahlrecht, wenn auch mit Vorbehalten gegenüber den äußeren Rahmenbedingungen. Die Mehrheit der Liberalen dagegen – vor allem die Nationalliberalen – äußerten gleichzeitig auch ernsthafte Bedenken gegen den Eintritt der Massen in die Politik, sprachen sich jedoch summa summarum ebenso für das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht aus. [35] Auch die Konservative Partei war prinzipiell für eine Änderung des alten Wahlrechts, welches den Liberalen zugute kam, schreckte aber dennoch vor dem Bismarckschen Wahlrechtsvorschlag zurück, welchen sie daher auch nur mit starken Vorbehalten billigten. [36]

Die Freikonservativen gingen – wie auch die Nationalliberalen – noch zusammen mit ihrer 'Mutterpartei' in den Wahlkampf. Trotz eines starken Wahlkampfes beider Seiten [37] und der hohen Wahlbeteiligung von 64,9% [38] konnte keine der beiden Strömungen einen eindeutigen Wahlsieg erreichen. Relative Sieger der Wahl waren die beiden neuen gemäßigten, nationalen 'Parteien' der Freikonservativen und der Nationalliberalen, welche aber dennoch trotz ihrer knapp 40% der Mandate auf Stimmen der Konservativen oder der Linksliberalen angewiesen waren. [39]

4. Die Verfassungsverhandlungen im Konstituierenden Reichstag

4.1. Die Ministerverantwortlichkeit 

Die Mehrheit der Liberalen wie die der Freikonservativen – wenn auch in verschiedenen Abstufungen – plädierten für die Schaffung verantwortlicher Bundesministerien, welche im Bismarckschen Verfassungsentwurf nicht vorgesehen waren. Doch während die Linke [40] auf eine juristische Verantwortlichkeit [41] mit Amtsenthebungsgewalt pochte, setzen sich die Nationalliberalen mehr der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit wegen und weniger der Hebelwirkung gegen die Regierung dafür ein. Für sie sollte die Ministerverantwortlichkeit eher ein „machtneutrales Instrument zur Rechtswahrung“ [42] und als ein Vermittlungsglied zwischen Krone und Bundesparlament fungieren. Nach längeren internen Fraktionsdebatten kamen die Nationalliberalen zu der Auffassung, dass die Ministerverantwortlichkeit nicht – wie bisher gedacht – an einer konstitutionellen Staatsform, sondern von der eindeutigen verfassungsmäßigen Festschreibung des Gesetzgebungsverfahrens, der Trennung der gesetzgebenden Faktoren und dem Vorhandensein eines Exekutivorgans [43], welches hinsichtlich seiner Befugnisse zu Verfassungsverstößen imstande sei, gebunden ist. [44] Diese Faktoren wurde im Konstituierenden Reichstag festgelegt. Allerdings wurde der Antrag des Nationalliberalen Bennigsen [45], der auf die Ernennung von Vorständen der einzelnen Verwaltungszweige, der Gegenzeichnung durch diese Vorstände, und auf die Ministerverantwortlichkeit zielte, mit knapper Mehrheit [46] abgelehnt. [47]

Ganz anders verhielt es sich bei den gemäßigten Konservativen. Obwohl die Freikonservativen ebenso mehrheitlich für die Einführung verantwortlicher Bundesministerien eintraten, glaubte Bethusy-Huc aufgrund des energischen Widerstands der Verbündeten Regierungen und Bismarcks [48] die Ministerien „auf dem Altar des Vaterlandes opfern zu müssen.“ Er war der Auffassung, dass nur in einem Einheitsstaat, der „zur Zeit unerreichbar“ schien, eine Ministerverantwortlichkeit möglich sei. Allerdings hatte Bethusy-Huc nicht nur mit der Haltung Bismarcks, sondern auch mit Abgeordneten aus den eigenen Fraktion – vertreten durch die tendenziell partikularistisch orientierten Sachsen – welche ein Reichsministerium ablehnten, zu kämpfen. [49]

Kämpferischer zeigten sich in dieser Angelegenheit die Nationalliberalen, denn obwohl der Antrag Bennigsen zunächst abgelehnt wurde, brachte dieser den Antrag mit einigen Änderungen [50] erneut ein. Dieses Mal wurde der Antrag mit großer Mehrheit angenommen. Zwar verzichteten die Nationalliberalen auf die Einführung einzelner Vorstände für Verwaltungszweige, doch machte die „lex Bennigsen“ den Bundeskanzler zum einzigen, jedoch gleichzeitig auch zu einem parlamentarisch verantwortlichen Bundesminister. [51] Laut dem deutschen Staatsrechtler Ernst Rudolf Huber „verwandelten sie (die Nationalliberalen, m.H.) [damit] das föderativ-hegemoniale Regierungssystem des Regierungsentwurfs in das konstitutionell-unitarische Regierungssystem, das in Deutschland […] bis 1917 […] bestand.“ [52] Diese Deutung darf natürlich nicht auf die zeitgenössische Einschätzung übertragen werden. Für die Liberalen war die – in der Verfassung niedergeschriebene – Verantwortlichkeit eines Ministers ein bemerkenswerter Teilerfolg in Form eines Kompromisses, allerdings nie das endgültige Ziel. Diese Tragweite entwickelte sich erst im Lauf der Geschichte und war nicht eindeutig vorherzusehen. Aber nur indem sie die Stellung des Bundeskanzlers stark ausbauten, der zwar schon in dem Regierungsentwurf vorhanden war (hier jedoch in Abhängigkeit vom Bundespräsidium und dem Bundesrat), konnten sie Raum für Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament schaffen. [53] Allerdings war diese Verantwortlichkeit nur rein moralischer Natur, da eine Regelung für die Durchsetzung des Verantwortlichkeitsanspruchs durch den Reichstag – in Form der Ministerklage oder eines Misstrauensvotums [54] – keine Mehrheit erhielt. Jedoch war der Kanzler dazu gezwungen, seine Politik im Reichstag öffentlich zu vertreten und war somit – durch das neue Wahlrecht – mit der öffentlichen Meinung konfrontiert. Wie Sybel [55] war man der Auffassung, dass „[keine] Regierung […] in den modernen Verhältnissen Bestand [hat], die auf Dauer vor dem Anspruch dieses Gerichts nicht besteht.“ [56]

4.2. Das Budgetrecht

Da schon die Verhandlungen über die Einführung von verantwortlichen Bundesministern gescheitert waren, setzten sowohl die Liberalen als auch die Freikonservativen dazu an, das Budgetrecht zum Eckpfeiler des konstitutionellen Verfassungsstaates zu machen. Jedoch traten auch in diesem Punkt die verschiedenen Auffassungen rasch zu Tage. Die Linke bestand auf die jährliche Bewilligung des Staatshaushalts, während die Nationalliberalen bereit waren, für eine gewisse Konsolidierungsphase die jährliche Bewilligung auszusetzen. Die Freikonservativen wahren prinzipiell ebenso für eine jährliche Bewilligungsfrist, ließen den Militäretat dabei allerdings ausdrücklich außen vor, während die Konservativen zusätzlich versuchten, das Budgetrecht des Parlaments so gering wie möglich zu halten. [57]

Für die Liberalen war das jährliche Budgetrecht des Parlaments ein allgemeines Unterscheidungskriterium zwischen Absolutismus und Konstitutionalismus. Jedoch fassten die Linken die Budgetverweigerung als eine Konsequenz des Konstitutionalismus auf, von dem das Parlament als letztes Notrecht Gebrauch machen dürfe, wenn die Minister gegen das Parlament – und damit gegen die öffentliche Meinung – regieren würden. [58] Eine Aussetzung des jährlichen Budgetrechts für eine Konsolidierungsphase wurde von ihnen ebenso abgelehnt wie übrigens auch die verfassungsrechtliche Anerkennung der bestehenden Heeresorganisation. [59] Die Mehrheit der Nationalliberalen hingegen hatte weniger Probleme, die faktisch seit 1862 bestehende Heeresorganisation anzuerkennen [60] und war zudem mehrheitlich der Auffassung, dass das „constitutionelle Recht […] für jede Volksvertretung ihre Grenzen an den bestehenden Gesetzen“ habe und damit eine Verweigerung der Gelder – für die auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Einrichtungen – de facto unmöglich sei. [61] Für sie war – seit der Lehre des Verfassungskonflikts – das Budgetrecht kein Druckmittel mehr zur Durchsetzung konstitutioneller Verhältnisse im Staat, sondern als Mittel zur Übereinstimmung zwischen Regierung und Parlament gedacht und zu einem Verteilungsinstrument staatlicher Mittel – allerdings mit beibehaltender Kontrollfunktion – gemacht worden. Trotz dieser Gegensätze zu den linken Liberalen schien auch ihnen der im Regierungsentwurf vorgesehene Normaletat ausbaufähig. [62]

Die Freikonservativen – von möglichen irrationalen Entscheidungen eines zukünftigen Parlaments verängstigt – versuchten einerseits die Grundlage des Heeres auf alle Zeiten hin abzusichern und begrüßten daher mehrheitlich die vorgesehenen Ausgliederung des Militäretats aus dem Budgetrecht. Zudem sprachen sie sich für die verfassungsmäßige Festschreibung und damit für die Garantie der Heeresorganisation aus. Andererseits hatten allerdings auch sie Vorbehalte gegen den Bismarckschen Entwurf. So war die geplante dreijährige Budgetperiode heftiger Kritik durch Bethusy-Huc ausgesetzt, der die jährlichen Budgetverhandlungen zu den „verfassungsmäßigen Rechten des Volkes“ [63] zählte. [64] Allerdings wurde sein Vorschlag – einen Teil des Militäretats als fest, den anderen Teil jedoch als jährlich verhandelbar zu bestimmen – von der Mehrheit des Reichstags abgelehnt. [65]

Wie auch bei der Ministerverantwortlichkeit wurde im Fall des Budgetrechts ein Kompromiss zwischen allen Beteiligten erreicht. Durch den (Vermittlungs-)Antrag v. Bennigsen/Herzog v. Ujest [66] – also den beiden nationalliberalen und freikonservativen Fraktionsführern – wurde nach langen Verhandlungen der Militäretat für eine vierjährige Konsolidierungsphase [67] aus dem allgemeinen Budget gelöst und eine Friedenspräsenzstärke des Heeres auf 1% der Bevölkerung von 1867 endgültig beschlossen. Der Antrag selbst sicherte – um insgesamt die nötige Mehrheit im Reichstag zu erreichen – die Fortdauer der Zahlungen für den Fall des Scheiterns eines Bundesgesetzes über die Budgetregelung auch über 1871 hinaus. [68] Damit war die finanzielle Kontrolle über das Heereswesen durch das Parlament für die nächsten vier Jahre umgangen. Allerdings hatten die Freikonservativen und Nationalliberalen als Gegenleistung erreicht, dass nun zusätzlich zu den Ausgaben auch die Einnahmen des Bundes in einem Bundeshaushaltsgesetz aufgeführt werden müssen [69]. Der Erfolg ist auch hier umstritten. Huber ist zwar der Auffassung, dass der Reichstag damit die uneingeschränkte Budgetgewalt über die Ein- und Ausgaben erkämpft hatte, auch wenn der Militäretat für die Konsolidierungsphase dem Parlament nur zur Kenntnisnahme vorzulegen war, andererseits sind die meisten Historiker heutzutage der Auffassung, dass – rückblickend betrachtet – eine einmalige Chance verspielt wurde, dem Parlament mehr Kontrollrechte zu geben, und dadurch das Budgetrecht de facto außer Kraft gesetzt wurde. [70] Gleichwohl muss man den provisorischen Charakter der Bundesverfassung bis zur gesamtdeutschen Einheit und auch die realen gegebenen Umstände beachten. Sowohl Bismarck als auch die Konservativen blockierten jeden Versuch der Liberalen, sich dem Militäretat zu nähern, entschieden ab. De facto wurde die Diskussion, wann es dem Reichstag zustand, über ein neues Budgetbewilligungsgesetz zu entscheiden, auf 1871 vertagt. Damit konnten sowohl die Mehrheit der Nationalliberalen als auch die der Freikonservativen leben. [71]

5. Das Abstimmungsverhalten im Konstituierenden Reichstag – ein Widerspruch der Geschichte? 

Obwohl in der Literatur von den Nationalliberalen und den Freikonservativen als 'Ausgestalter' der Verfassung gesprochen wird, zeigt die Statistik über das namentliche Abstimmungsverhalten ein ganz anderes Bild. Von insgesamt über 17 namentlichen Abstimmungen stimmten in nur fünf Fällen die Mehrheit der beiden Fraktionen für das Gleiche ab. [72] Im Folgenden werde ich versuchen, das Abstimmungsverhalten anhand der Darstellung von Klaus-Erich Pollmann [73] genauer zu erläutern und zu erklären. [74]

Das Abstimmungsverhalten im Konstituierenden Reichstag trennt die 7 Fraktionen [75] in zwei große Lager. Auf der 'konservativen' Seite standen die Konservativen, Freikonservativen und die Altliberalen dem 'liberalen' Block aus Nationalliberalen, Bundesstaatlich-konstitutionellen, Freier Vereinigung und den Linken gegenüber. Profiteur dieser Konstellation waren vor allem die Nationalliberalen, welche in ihren Anträgen oft von der liberalen Seite unterstützt wurde, ohne dass diese Konzessionen forderten. [76] Die meisten 'Liberalen' vertraten wohl die Auffassung, dass sie, wenn sie schon nicht ihre eigene Vorhaben durchsetzen konnten, wenigstens den Nationalliberalen dabei helfen sollten, den Staat so weit wie möglich zu liberalisieren. Ohne diese Unterstützung hätten die Nationalliberalen wohl weit geringeren Einfluss gehabt.

Obwohl mithin die Nationalliberalen und Freikonservativen ähnliche Ziele verfolgten, standen diese sich – laut dem namentlichen Abstimmungsverhalten – meist diametral gegenüber. Die Freikonservativen und die Nationalliberalen stimmten nur im Änderungsantrag Schrader [77] gemeinsam gegen die Einführung von Grundrechten, da Bismarck diese vehement ablehnte [78]. Obzwar beide Seiten programmatisch für die Einführung von Grundrechten standen, opferten beide Fraktionen diese Forderung ihrem Wunsch nach der Einheit des Landes. Gleiches gilt für den Antrag Ausfeld [79] über die Einführung der Ministerverantwortlichkeit, welcher von beiden Fraktionen ebenso mehrheitlich abgelehnt wurde. Hier fand man sich zudem mit einem Kompromiss – der Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers – ab. Desgleichen stimmten beide Fraktionen sowohl gegen die Einführung von Diäten für die Abgeordneten, als auch für die Garantie der Zahlungen an das Bundesheeres über 1871 hinaus, falls bis dahin kein neues Bundesgesetz zustande kommen sollte. Vor allem für die Freikonservativen stellte der passive Zensus durch den Diätenentzug, der damit gegen das neue gleiche Wahlrecht gerichtet war, eine wichtige Forderung dar, und auch die Nationalliberalen waren letztendlich [80] der Auffassung, dass 'Besitz und Bildung' ein wichtiges Kriterium für das Funktionieren des Reichstags seien. [81] Der abschließende Antrag auf Zahlungsgarantie des Heeresetats wurde zudem selbst von den beiden neuen Fraktionsführern – dem nationalliberalen v. Bennigsen und dem freikonservativen Herzog v. Ujest – eingebracht. Zu guter Letzt stimmten beide Fraktionen noch in der Schlussabstimmung für die Annahme des revidierten Verfassungsentwurfs. Laut der Statistik gab es keinen einzigen Dissens beim namentlichen Abstimmungsverhalten zwischen den Konservativen und den Freikonservativen, und so lässt die Statistik den Eindruck entstehen,, dass die Freikonservativen mehr den Konservativen wie auch die Nationalliberalen mehr den Linken zugeneigt waren, welche zusammen ein ähnliches Verhalten aufweisen. [82]

Allerdings gab es im Laufe des konstituierenden Reichstags nicht nur diese 17 namentlichen Änderungsanträge, sondern weit über 100 Stück, welche jedoch unter die nicht namentlich erfassten Abstimmungen fallen und somit nicht in dieser Statistik enthalten sind. Wenn man diese indes mit berücksichtigt, wird das Bild der vorherigen Statistik teilweise revidiert. So waren die Freikonservativen nicht immer einer Meinung mit der konservativen Fraktion. Deutlich wird dies beispielsweise bei den Abstimmungen über die Freiheit der Parlamentsberichtserstattung und bei den signifikanten Anträgen der Nationalliberalen bezüglich des Budgetrechts. [83]

Doch wieso gelten nun die Freikonservativen und Nationalliberalen als 'Ausgestalter' der Verfassung, obwohl beide zusammen nur 118 von 297 Mandate stellten? Diese Frage lässt sich mit einem Blick auf die Mehrheitsverhältnisse im Reichstag und der Betrachtung der Kohärenz der einzelnen Fraktionen beantworten. Unter Berücksichtigung aller nahestehenden Abgeordneten konnte das konservativ-gesinnte Lager 135 und das liberal-gesinnte Lager 139 Mandate aufweisen. [84] Somit waren die Mehrheitsverhältnisse ziemlich eng gespannt. Zudem gab es fast immer Abweichler innerhalb des eigenen Lagers. [85]

Laut Statistik wiesen die Freikonservativen einen – für ihre Zusammensetzung erstaunlichen – relativen hohen Wert an innerer Kohärenz auf. Nur für die beiden Anträge zur Sicherung des Militäretats [86], bei welchen sich die Freikonservativen nicht zwischen einem in einer Vorbesprechungen ausgemachten Kompromiss mit den Nationalliberalen und Bismarck entscheiden konnten, ist das Gegenteil festzustellen. Doch im Gegensatz zur absoluten inneren Kohärenz der Konservativen Fraktion [87] war die Neigung einzelner Freikonservativer, zur liberalen Seite zu tendieren, unübersehbar.

Die Nationalliberalen waren als 'Vermittlungspartei' in einem doppelten Konflikt. Zum einen gingen die Meinungen über die letztendliche Grenzlinie hinsichtlich der Wahrung konstitutioneller Grundsätze bei Kompromissen weit auseinander. Zum anderen war es so fast unmöglich als geschlossene Fraktion aufzutreten und damit auch als Antragsteller eine tragbare Mehrheit innerhalb der Fraktion zu erreichen. Diese interne Flügelbildung innerhalb der nationalliberalen Fraktion war für fast alle Abstimmungen im konstituierenden Reichstag von immenser Bedeutung. Wer immer eine große Zahl – wenn nicht sogar die Mehrheit – der Nationalliberalen auf seine Seite ziehen konnte, hatte gute Chancen seinen Änderungsantrag durchzubringen, falls die innere Kohärenz seines jeweiligen Blocks relativ stabil blieb. Für die meisten namentlichen Abstimmungen ist eine äußerst knappe Mehrheitsbildung nachgewiesen. [88] Da dieses Kräftegleichgewicht eine Abstimmung unberechenbar machte, waren interfraktionelle Absprachen zwingend notwendig. Anfangs nur auf Ebene des Handels- und Kommunikationswesens durchgeführt, wurden die Absprachen schon bald auf das Bundesfinanzwesen und auch auf das Bundeskriegswesen ausgedehnt. Allerdings waren auch hier die Bemühungen relativ groß, keine allzu engen Entscheidungen zu treffen, da die Meinungen innerhalb der beteiligten Fraktionen selbst wiederum stark auseinander gingen. In einigen Vorberatungen waren sowohl Konservative, Freikonservative, Altliberale, Nationalliberale und Abgeordnete der Linken anwesend. [89] In der Endphase der Beratungen jedoch fiel den Nationalliberalen und den Freikonservativen die bedeutende Schlüsselrolle in den Vermittlungsanträgen und deren Vorberatungen zu. Diese Schlüsselrolle der beiden gemäßigten Parteien wurde von der Regierungsseite [90] noch weiter verstärkt, je mehr diese dazu überging, die Gesamtheit der beiden gemäßigten Parteien für sich zu gewinnen, anstatt die nötige Mehrheit aus einer Spaltung der Nationalliberalen zu gewinnen. Bei der Schlussabstimmung wurden die letzten entscheidenden Anträge sogar nur mit Vertretern dieser beiden Fraktionen ausgehandelt. [91]

6. Der Vergleich der Freikonservativen mit den Nationalliberalen 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die konstitutionelle Grundauffassung beider Fraktionen sehr ähnlich war, wenn auch in Stärke, Intention und einigen spezifischen Vorbehalten – auf Seiten der Freikonservativen namentlich die Haltung zum Wahlrecht und die absolute Sicherung eines eisernen Militäretats vor dem Parlament, auf Seiten der Nationalliberalen ein vollständiges Budgetrecht – unterschiedlich abgestuft. Ohne Frage standen sich die Nationalliberalen und die Freikonservativen programmatisch näher als ihrer jeweilige Herkunftsfraktion, wobei der Unterschied bei den Liberalen viel geringer ausfallen dürfte als zwischen den beiden konservativen Fraktionen. Allerdings lassen sich auch einige Unterschiede zwischen den beiden 'nationalen' Fraktionen feststellen. Die Freikonservativen unterschieden sich nicht nur in dem liberalen Drang nach Stärkung des parlamentarischen Einflusses, sondern auch hinsichtlich der sozialen Exklusivität ihrer Abgeordneten von den Nationalliberalen. Ferner rührte die Ähnlichkeit in ihren informellen 'Programmen' auch daher, dass sowohl Liberale als auch Konservative den Regierungsentwurf der Verfassung nicht kannten und es sich daher nicht abschätzen ließ, welche Wahlversprechen man auch einhalten könne, noch ließ sich dadurch eine durchdachte Defensivstrategie von den Liberalen vorbereiten. Aus diesem Grund hielten sich sowohl die Nationalliberalen als auch die Freikonservativen mit konkreten Wahlversprechen zurück und bekundeten nur das Einvernehmen mit der nationalen Politik Bismarcks. [92] Auch die Entscheidung, den Namen 'konservativ' im Parteinamen beizubehalten, spricht nah dafür, dass der schwerst-reiche Hochadel nie einen Schritt zur 'Verbürgerlichung' geplant hatte. Die Nation als gemeinsames Ausbauobjekt überwand die Interessengegensätze bis zum Bruch der beiden Parteien im Jahre 1878. Deswegen tendiere ich dazu zu behaupten, dass sich die Nationalliberalen und die Freikonservativen auch schon im Laufe der Verhandlungen des Konstituierenden Reichstags zwar sehr nahe standen, jedoch nie eine interfraktionelle Einheit gebildet haben. Dies beweist auch wunderbar das Abstimmungsverhalten, welches weiter oben besprochen wurde. Zwar waren sich beide Fraktionen in vielen Fällen einig und haben zudem gemeinsame Vorberatungen getroffen, aber es gab auch genug Abstimmungen, in denen die Freikonservativen nicht bereit waren, mit den Nationalliberalen zu stimmen und umgekehrt. Man kann somit nicht sagen, dass im Zuge der Bismarckschen Einigungspolitik die Freikonservativen liberal oder die Nationalliberalen konservativ geworden sind.

Viel zutreffender erscheint mir den Ausspruch des Historikers Johann Gustav Droysen: „[Weder] liberal noch konservativ, sondern preußisch, das ist deutsch, deutsch das ist preußisch“ [93]! Beide Fraktionen näherten sich im Zeichen der Nation, welche bei ihnen über allem anderen stand, einander an. Bismarck war dabei das verbindende Element, auf das sich sowohl Freikonservative wie auch Nationalliberale verständigen konnten. Konservativ oder liberal ist 1866/67 laut Droysen die falsche Alternative. Man möchte und man muss 'deutsch' werden. Und wer ist denn deutscher und preußischer zugleich als der preußische Ministerpräsident Fürst Otto v. Bismarck – der „immer der Mann des Staates und des Königs geblieben“ [94] [ist].

7. Die Ausgestaltung des Reichs durch die Freikonservativen und Nationalliberalen von 1867 bis 1878 

Nach der Verabschiedung der Verfassung wurden neue Reichstagswahlen abgehalten. Die beiden, durch die Indemnitätsvorlage entstandenen, neuen nationalen Parteien der Nationalliberalen und der Freikonservativen begannen am 10. September – dem Tag der Eröffnungssitzung des ersten Norddeutschen Reichstags – mit der gemeinsamen Ausgestaltung des neuen Bundes. Sie bestimmten zusammen die gesamte Periode des Norddeutschen Bundes und waren auch später im Deutschen Reich und im anschließenden Kulturkampf gemeinsam federführend. Dies änderte sich erst, als sich Bismarck 1878 wieder den Konservativen zuwendete. Dies leitete die Trennung von Nationalliberalen und Freikonservativen ein. Letztere standen auch hier hinter Bismarck Politik der Versöhnung. 

8. Quellen-, Literatur- und Hilfsmittelverzeichnis 

8.1 Quellen  

Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages im Norddeutschen Bund im Jahre 1867. Von der Eröffnungssitzung am 24. Februar und der Ersten bis zur Fünfunddreißigsten Schluss-Sitzung am 17. April 1867, Bd. 1, Berlin 1867. zu finden unter: http://www.reichstagsprotokolle.de/rtbiaufauf_nb.html

8.2 Literaturverzeichnis 

Dipper, Christoph, Adelsliberalismus in Deutschland, in: Dieter Langewiesche (Hrsg.), Liberalismus im 19. Jahrhundert. Deutschland im europäischen Vergleich, Göttingen 1988. 

Fricke, Dieter (Hrsg.), Lexikon zur Parteigeschichte. Die bürgerlichen und kleinbürgerlichen Parteien und Verbände in Deutschland (1789-1945), Bd.3, Köln 1985. 

Gollwitzer, Heinz, Die Standesherren. Die politische und gesellschaftliche Stellung der Mediatisierten 1815-1918. Ein Beitrag zur deutschen Sozialgeschichte, Stuttgart 1957. 

Huber, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789.Bd. 3, Bismarck und das Reich, Stuttgart 1963. 

Jürgensen, Kurt, Die preußische Lösung der Schleswig-Holstein-Frage 1863-1867, in: Kunisch, Johannes (Hrsg.), Bismarck und seine Zeit (Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte Beih. 1), Berlin 1992, S. 57-80. 

Langewiesche, Dieter, Liberalismus in Deutschland, Frankfurt/M. 1988. 

Lauterbach, Ansgar, Im Vorhof der Macht. Die nationalliberale Reichstagsfraktion in der Reichsgründungszeit (1866-1880), Frankfurt/M. (u.a.) 2000. 

Nipperdey, Thomas, Deutsche Geschichte 1800–1866, Bd. 2: Bürgerwelt und starker Staat, München 1983. 

Nipperdey, Thomas, Deutsche Geschichte 1866–1918. Machtstaat vor der Demokratie. München 1992. 

Pollmann, Klaus Erich, Parlamentarismus im Norddeutschen Bund 1867-1870. Düsseldorf/Droste 1985 (Handbuch der Geschichte des deutschen Parlamentarismus 4). 

Ribhegge, Wilhelm, Konservative Politik in Deutschland. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart, Darmstadt 1989. 

Schlumbohm, Jürgen (Hrsg.), Der Verfassungskonflikt in Preußen 1862-1866 (Historische Texte. Neuzeit Bd. 10). Göttingen 1970. 

Stalmann, Volker, Die Partei Bismarcks. Die Deutsche Reichs- und Freikonservative Partei 1866-1890. Düsseldorf/Droste 2000 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien. 121). 

Stalmann, Volker, Die Partei Bismarcks. Die Freikonservative Partei als Reformkraft in Preußen (1866-1879); in: Holtz, Bärbel/Spenkuch Hartwin (Hrsg.), Preußens Weg in die politische Moderne. Verfassung - Verwaltung - politische Kultur zwischen Reform und Reformblockade, Berlin 2001, S. 225–248 (= Berichte und Abhandlungen/ Sonderband 7). 

8.3 Hilfsmittelverzeichnis 

Datenbank der deutschen Parlamentsabgeordneten, auf Grundl. d. Parlamentsalmanache/Reichstagshandbücher 1867 bis 1938 betrb. v. d. Bayerischen Staatsbibliothek, http://www.reichstag-abgeordnetendatenbank.de.

Anmerkungen

  • [1]

    Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages im Norddeutschen Bund im Jahre 1867. Von der Eröffnungssitzung am 24. Februar und der Ersten bis zur Fünfunddreißigsten Schluss-Sitzung am 17. April 1867, Bd. 1, Berlin 1867, dgt. unter http://www.reichstagsprotokolle.de/rtbiaufauf_nb.html (letzter Aufruf: 25.09.2012). Das verwendete Kürzel wird mit 'St. B. 1867' bzw. 'St. B. 1867, Anlagen' bezeichnet.

  • [2]

    Da der Begriff der 'Partei' in Hinblick auf Organisation und Selbstverständnis der einzelnen Abgeordneten nicht passend erscheint, werde ich daher im weiteren Verlauf die Bezeichnung 'Fraktion' verwenden; für weiterführende Grundinformationen über die Parteienkonstellation um 1866, siehe auch: Nipperdey, Thomas, Deutsche Geschichte 1800-1866, Bd. 1: Bürgerwelt und starker Staat, München 1983, S. 715-749; Ders., Deutsche Geschichte 1866-1918, Bd. 2: Machtstaat vor der Demokratie. München 1992, S. 311-358. 

  • [3]

    Ministerpräsident Otto von Bismarck begründete das budgetlose Regiment mit der Tatsache, dass in der preußischen Verfassung keine Regelung für ein Scheitern der Budgetverhandlungen zwischen Monarch, Abgeordnetenhaus und Herrenhaus vorhanden sei. In diesem Fall entscheide der Monarch als Souverän. Vgl. z.B. den Sammelband Schlumbohm, Jürgen (Hrsg.), Der Verfassungskonflikt in Preußen 1862-1866 (Historische Texte. Neuzeit Bd. 10). Göttingen 1970. 

  • [4]

    Die Flügelbildung innerhalb der Deutschen Fortschrittspartei: erwähnenswert scheint das linke Centrum (sic!), die 'Altliberalen' und die Abgeordneten des Fortschritts, siehe auch: Nipperdey, Deutsche Geschichte. Bürgerwelt, S. 715-749. 

  • [5]

    Gemeint ist hier der preußische Ministerpräsident Otto Fürst von Bismarck; Wochenschrift des Nationalvereins vom 3.10.1862, hier zitiert nach: Stalmann, Volker, Die Partei Bismarcks. Die Deutsche Reichs- und Freikonservative Partei 1866-1890. Düsseldorf/Droste 2000. (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien. 121), S. 49. 

  • [6]

    Karl Twesten (*22.4.1820 in Kiel; †14.10.1870 in Berlin) war Jurist und Mitbegründer der Nationalliberalen Partei. Für die biographischen Daten der Reichstagsabgeordneten vgl. als erste Anlaufstelle die Indizes in http://www.reichstag-abgeordnetendatenbank.de.

  • [7]

    In diesem Fall bezieht sich der Kontext auf die Eingliederung des dänischen Territoriums Schleswig in das Wirkungsgebiet der dänische Verfassung. Laut bestehender internationaler Verträge (=2. Londoner Protokoll) war die verfassungstechnische Abtrennung Schleswigs von Holstein nicht mit den bestehenden Gesetzen des Deutschen Bundes vereinbar. Zur Thematik vgl. Jürgensen, Kurt, Die preußische Lösung der Schleswig-Holstein-Frage 1863-1867, in: Kunisch, Johannes (Hrsg.), Bismarck und seine Zeit (Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte Beih. 1), Berlin 1992, S. 57-80. 

  • [8]

    Langewiesche, Dieter, Liberalismus in Deutschland, Frankfurt/M. 1988, S. 102. 

  • [9]

    Ebenda, S. 99. 

  • [10]

    Vgl. Lauterbach, Ansgar, Im Vorhof der Macht. Die nationalliberale Reichstagsfraktion in der Reichsgründungszeit (1866-1880), Frankfurt/M. (u.a.) 2000, S. 4-53.

  • [11]

    Vgl. Huber, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Bismarck und das Reich, Bd. 3, Stuttgart 1963, S. 352; die Konservativen gewannen 136 Mandate (zuvor 35), während der Fortschritt und das linke Centrum auf 148 Mandate (zuvor 247) schrumpfte. 

  • [12]

    Für die Jahre 1862-1865 wurde eine Indemnität erteilt, also die „Enthebung der Staatsregierung von der Verantwortung dafür, dass sie den Staatshaushalt […] ohne einen gesetzlich festgestellten Etat geführt habe“ (Huber, Verfassungsgeschichte, S. 354), da die Budgetkommission des Jahres 1864 eine nachträgliche Budgetbewilligung für „verfassungsmäßig unmöglich“ (ebenda) erklärte hatte. Für 1866 beschloss man einen Kredit von 154 Mio. Talern zu genehmigen, da der Haushalt von 1866 vom Abgeordnetenhaus nicht bewilligt wurde und zudem die Hälfte des Jahres bereits vergangen war, siehe auch: ebenda, S. 352-355. Die Kreditermächtigung (Art. 3 des Indemnitätsgesetz) verstieß bemerkenswerterweise gegen Art. 99 der preußischen Verfassung: „Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.“ Somit war das Indemnitätsgesetz ein „Akt der Verfassungsbrechung in Gesetzesform“(E. R. Huber); siehe auch: ebenda, S. 358-363.

  • [13]

    Benedikt Waldeck (*31.7.1802 in Münster; †12.5.1870 in Berlin). In den 1860er Jahren wurde er zu einer Führungsfigur der Fortschrittspartei und zu einem der wichtigsten innenpolitischen Konkurrenten von Otto von Bismarck.  

  • [14]

    Huber, Verfassungsgeschichte, S. 356; gemeint ist hier die Kontrolle über die vollständige Budgetgewalt. 

  • [15]

    Heinrich Rudolf Hermann Friedrich von Gneist (* 13. August 1816 in Berlin; † 22. Juli 1895 ebenda) war ein preußischer Jurist und späterer Nationalliberaler Abgeordneter.  

  • [16]

    Huber, Verfassungsgeschichte, S. 352-357. 

  • [17]

    Eduard Lasker (*14.10.1829 in Jarotschin, Posen; †5.1.1884 in New York City) war Jurist und preußischer Politiker. Er war Abgeordneter der Nationalliberalen Partei.  

  • [18]

    Stenographische Berichte des preußischen Abgeordnetenhauses 1866/67, S. 181ff; hier zit. nach: Huber, Verfassungsgeschichte, S. 357. 

  • [19]

    Vgl. Huber, Verfassungsgeschichte, S. 357-358. 

  • [20]

    Für das Gesetz stimmten Konservative, Altliberale, Wochenblattpartei, ferner die Mehrheit des katholischen Fraktion und des linken Centrums, Teile der Fortschrittspartei; dagegen stimmten Teile der Fortschrittspartei, Teile des linken Centrums; siehe auch: ebenda, S. 358. 

  • [21]

    Vgl. Lauterbach, Im Vorhof der Macht, S. 4-53. 

  • [22]

    Vgl. Langewiesche, Liberalismus, S. 104-107; Pollmann, Klaus Erich, Parlamentarismus im Norddeutschen Bund 1867-1870. Düsseldorf/Droste 1985 (Handbuch der Geschichte des deutschen Parlamentarismus 4), S. 159f. 

  • [23]

    Fricke, Dieter: Reichs- und Freikonservative Partei 1867-1918, in: Ders. (Hrsg.), Lexikon zur Parteigeschichte. Die bürgerlichen und kleinbürgerlichen Parteien und Verbände in Deutschland (1789-1945), Bd. 3, Köln 1985, S. 745ff.. 

  • [24]

    Der Altersdurchschnitt betrug ungefähr 46,6 Jahren, siehe: Pollmann, Parlamentarismus, S. 163. 

  • [25]

    Eduard Georg Graf von Bethusy-Huc (*3.9.1829 auf Gut Bankau bei Kreuzburg, Oberschlesien; †19.11.1893 ebenda) war Führungspersönlichkeit und Abgeordneter der Freikonservativen Partei.  

  • [26]

    Wilhelm Carl Friedrich August Hellmuth Ludwig von Kardorff (* 8. Januar 1828 in Neustrelitz; † 21. Juli 1907 auf Gut Nieder-Wabnitz, Landkreis Oels, Niederschlesien) war Führungspersönlichkeit und Abgeordneter der Freikonservativen Partei. 

  • [27]

    Gemeint ist hier die Gruppe um den Ultrakonservativen Ernst Ludwig von Gerlach. 

  • [28]

    Wahlaufruf der Freikonservativen Partei vom 27. Oktober 1867; zit. nach Stalmann, Volker, Die Partei Bismarcks. Die Freikonservative Partei als Reformkraft in Preußen (1866-1879), in: Bärbel Holtz / Hartwin Spenkuch (Hrsg.), Preußens Weg in die politische Moderne. Verfassung - Verwaltung - politische Kultur zwischen Reform und Reformblockade, Berlin 2001, S. 231 (= Berichte und Abhandlungen. Sonderbd. 7).

  • [29]

    Vgl. ebenda, S. 226-233. 

  • [30]

    Dipper, Christoph, Adelsliberalismus in Deutschland, in: Langewiesche, Dieter (Hrsg.), Liberalismus im 19. Jahrhundert. Deutschland im europäischen Vergleich, Göttingen 1988, S. 172-192. 

  • [31]

    Gollwitzer, Heinz, Die Standesherren. Die politische und gesellschaftliche Stellung der Mediatisierten 1815-1918. Ein Beitrag zur deutschen Sozialgeschichte, Stuttgart 1957, S. 161. Whigs = Whiggamore (Viehtreiber), ursprünglich abwertender Begriff für den reichen englischen Hochadel, der sich der liberalen Politik zugewandt hat, ohne ihre Lebensführung zu verbürgerlichen. 

  • [32]

    Carl Prinz zu Hohenlohe-Ingelfingen (*19.11.1820 in Garnberg; †1.5.1890) war Abgeordneter der Freikonservativen Partei. 

  • [33]

    Vgl. Stalmann, Die Partei Bismarcks, S. 39-45. 

  • [34]

    Ebenda, S. 50. 

  • [35]

    Vgl. Pollmann, Parlamentarismus, S. 82-86, S. 107. 

  • [36]

    Vgl. ebenda, S. 69-72, S. 107. 

  • [37]

    Fortschritt und Nationalliberale in einem gemeinsamen Zentralkomitee: vgl. Pollmann, Parlamentarismus, S. 111f.; die beiden konservativen Parteien v.a. durch Vorbereitungen des Staatsapparates (Informationskoordination und Kandidatenaufstellung, weniger Repression): vgl. ebenda, S. 100f. 

  • [38]

    Vgl. ebenda, S. 139. 

  • [39]

    Vgl. Huber, Verfassungsgeschichte, S. 648; von den 297 Sitzen erreichte die Nationalliberale Partei 80, die Freikonservativen 39 Mandate; ferner fielen den Konservativen 59 und der Fortschrittspartei 19 Mandate zu. Die Altliberalen stellten 27 Abgeordnete. Für andere Mandatszahlen der einzelnen Fraktionen bei Pollmann siehe: Pollmann, Parlamentarismus, S. 171. 

  • [40]

    Pollmann und Huber verwenden diesen Begriff; mit 'Linke' ist die Deutsche Fortschrittspartei gemeint, welche sich durch die Spaltung in der Parteienkonstellation nach 'links-außen' verschoben hatte.  

  • [41]

    „Antrag Ausfeld (Linke) zu Art.11 auf Einführung verantwortlicher Minister nach der Reichsverfassung“, zit. nach Pollmann, Parlamentarismus, S. 180.  

  • [42]

    Ebenda, S. 234. 

  • [43]

    Gemeint ist hier das Bundespräsidium, welches nach Meinung der Nationalliberalen durchaus weiter Minister – außer dem Bundeskanzler – für einzelne Ressorts ernennen und verantwortlich machen könne; vgl. ebenda, S. 232. 

  • [44]

    Vgl. ebenda, S. 232-234. 

  • [45]

    Karl Wilhelm Rudolf von Bennigsen (*10.7.1824 in Lüneburg; †7.8.1902 auf seinem Gut Bennigsen bei Springe) war ein deutscher Politiker und Mitbegründer der Nationalliberalen Partei. 

  • [46]

    Am 26.3.1867 wurde der Antrag Bennigsen mit 127 zu 126 Stimmen abgelehnt; siehe auch: Huber, Verfassungsgeschichte, S. 659. 

  • [47]

    Änderungsantrag Bennigsen vom 26.3.1867 (zu Art. 18 Satz 2): „Die Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidii werden im Namen des Bundes erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder eines der vom Präsidium ernannten Vorstände der einzelnen Verwaltungszweige, welche dadurch die Verantwortlichkeit übernehmen.“: St. B. 1867, S. 369. 

  • [48]

    Die Regierungen, die sich im Zuge der Augustverträge auf die Ausarbeitung einer Verfassung für einen neuen Bundesstaat verpflichteten, welche ein gemeinsames Parlament (Konstituierender Reichstag) billigen sollte. Die Vertreter der Regierungen waren bei den Verhandlungen anwesend. Ihr Vorsitzender war der preußische Ministerpräsident Otto Fürst von Bismarck-Schönhausen, Herzog von Lauenburg; zur Rolle Bismarcks, siehe : St. B. 1867, Anlagen, S. 17-18. 

  • [49]

    Stalmann, Die Partei Bismarcks, S. 59-60. 

  • [50]

    Änderungsantrag Bennigsen vom 27.3.1867 (zu Art. 18 Satz 2): „Die Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidii (sic!) werden im Namen des Bundes erlassen und bedürfen zur Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.“: Sten. B. 1867, S. 403. 

  • [51]

    Huber, Verfassungsgeschichte, S. 659. 

  • [52]

    Ebenda; über die Wirkung des Antrag Bennigsen 2, siehe auch: Pollmann, Parlamentarismus, S. 239. 

  • [53]

    Vgl. Huber, Verfassungsgeschichte, S. 658-659; für eine genauere Interpretation der neuen Stellung des Bundeskanzlers, siehe auch: ebenda, S. 659-661. 

  • [54]

    Gemeint ist hier die Tatsache, dass der Bundeskanzler nur vom Bundespräsidium ernannt und entlassen werden kann, nicht jedoch vom Reichstag, dem er allerdings verantwortlich ist; siehe: Huber, Verfassungsgeschichte, S. 660. 

  • [55]

    Heinrich Karl Ludolf von Sybel (* 2. Dezember 1817 in Düsseldorf; † 1. August 1895 in Marburg) war ein deutscher Historiker, Archivar und Politiker der Nationalliberalen Partei.  

  • [56]

    St. B. 1867, S. 329; allgemein zur Ministerverantwortlichkeit, vgl. Huber, Verfassungsgeschichte, S. 658-661; vgl. Pollmann, Parlamentarismus, S. 232-241. 

  • [57]

    Pollmann, Parlamentarismus, S. 242. 

  • [58]

    So Waldeck, vgl. ebenda, S. 242, bzw. St. B. 1867, S. 641-644; Die Forderung, dass im Falle eines Dissenses der zuständige Minister seines Amtes enthoben werden sollte, bleibt auch nach Scheitern der Ministerverantwortlichkeit erhalten, siehe St. B. 1868, S. 643. 

  • [59]

    Der Konst. Reichstag habe, nach Auffassung der Linken, kein Mandat dazu, eine Heeresorganisation zu beschließen; dies bestritten die Nationalliberalen; siehe Pollmann, Paramentarismus, S. 243. 

  • [60]

    Lasker; in: St. B. 1867, S. 554. 

  • [61]

    Pollmann, Parlamentarismus, S. 244; Zitat von Karl Twesten: St. B. 1867, S. 602. 

  • [62]

    Pollmann, Parlamentarismus, S. 241-251.  

  • [63]

    St. B. 1867, S. 654. 

  • [64]

    Stalmann, Die Partei Bismarcks. S. 57-59.  

  • [65]

    Pollmann, Parlamentarismus, S. 249. 

  • [66]

    Antrag Ujest-Bennigsen zu Art. 62; St. B. 1867, Anlagen, S. 84. 

  • [67]

    Bis zum 31.12.1871 wurde je ein Pauschalbetrag von 225 Talern pro Soldat gezahlt; vgl. Pollmann, Parlamentarismus, S. 246. 

  • [68]

    Stalmann. Die Partei Bismarcks, S. 58-59; vgl. Pollmann, Parlamentarismus, S. 250. 

  • [69]

    Antrag zu Art. 65: „Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundeshaushaltsetat eingebracht werden[...].“ St. B. 1867, S. 657. 

  • [70]

    Pollmann, Parlamentarismus, S. 250; der Eindruck kommt zustande, da die Fortdauer der Zahlungen für den Fall des Scheiterns eines Bundesgesetzes über die Budgetregelung auch nach 1871 hinaus vereinbart wurden. Siehe auch: ebenda. 

  • [71]

    Pollmann, Parlamentarismus, S. 241-251. 

  • [72]

    Ebenda, S. 180-181. 

  • [73]

    Für die Statistiken und deren Auswertung, siehe: ebenda, S. 180-189.  

  • [74]

    Das Abstimmungsverhalten weißt nicht auf eine innerparteiliche Übereinstimmung mit dem Ergebnis oder gar auf konstitutionellen Grundauffassungen der Fraktionen hin. So stimmten beispielsweise die Konservativen dem Entwurf zu, waren allerdings mehrheitlich gegen die Veränderungen im Staate, siehe auch: ebenda, S. 182-183. 

  • [75]

    Siehe Fußnote 40; weitere Fraktionen: 'Freie Vereinigung' 14 Mandate, Bundesstaatlich-konsitutionelle Vereinigung 18 Mandate. Weitere Ergebnisse: Polen: 13, Dänen: 2, Sozialdemokraten: 1 (Bebel), Fraktionslose/'Wilde': 25; siehe: Huber, Verfassungsgeschichte, S. 649.

  • [76]

    Vermutlich ist das alte Verständnis von Konservativ vs. Liberal – wie es im preußischen Verfassungskonflikt vorherrschte – hier noch einmal zum Vorschein gekommen. 

  • [77]

    Antrag Schrader (bundesstaatlich-konstitutionell) zu Art. 3-8. zur Einführung von Grundrechten, St. B. 1867, Anlagen, S. 44-45. 

  • [78]

    Bismarck fürchtete bei einer Einführung der Grundrechte auch – mittels einer bundesstaatlichen Behörde – für deren Garantie sorgen zu müssen; siehe: Pollmann, Parlamentarismus, S. 207-210. 

  • [79]

    Siehe Fußnote 42. 

  • [80]

    Zuvor stimmte die Mehrheit der Nationalliberalen dem Antrag Weber-v. Thünen (nationalliberal) zu, der die Zahlung von Diäten bewilligte, siehe, St. B. 1867, Anlagen S .44. 

  • [81]

    Vgl. Pollmann, Parlamentarismus, S. 106-109. 

  • [82]

    Vgl. ebenda, S. 180-182. Für das Abstimmungsverhalten vergleiche Tabelle zur „Übersicht über die Fraktionsmehrheitsvoten nach Zustimmung bzw. Ablehnung“, ebenda S. 181. 

  • [83]

    Antrag Lasker als Aliena 2. zu Art. 22: „Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.“: St. B. 1867, Anlagen, S. 42-43; Anträge Miquel zu Art. 65-69, siehe: St. B. 1867, Anlagen, , S. 69. 

  • [84]

    Ausgenommen ist die Abwesenheitsquote, nachträgliche Eintritte, etc., siehe: Pollmann, Parlamentarismus, S. 188. 

  • [85]

    Dies rührt daher, dass es keinen Fraktionszwang gab und auch die Fraktionen selbst keine festen Einheiten bildeten bzw. die Abgeordneten nicht immer der Fraktionsmehrheit folgten.

  • [86]

    Antrag Stolberg (konservativ) zu Art. 60 auf Fortdauer der Militärbestimmungen bis zur Verabschiedung eines Bundesgesetzes; Antrag Stolberg (konservativ), dem Sinn nach identisch mit Antrag Stolberg zu Art. 60. Diese beiden Anträge beinhalten 19 der insgesamt 29 Abweichungen bei den namentlichen Abstimmungen; siehe: Pollmann, Parlamentarismus, S. 180 und S. 184. 

  • [87]

    Ausgenommen: Antrag Ujest-Bennisgen (siehe Fußnote: 67), bei welchem die konservative Fraktion aufgrund eines fehlerhaften Informationsstandes gespalten abstimmte; siehe: ebenda, S. 181.

  • [88]

    In sieben namentlichen Abstimmungen betrug der Unterschied weniger als zehn Stimmen. In weiteren fünf Abstimmungen weniger als 16 Stimmen; siehe: ebenda, S. 188. 

  • [89]

    Zu allen Kombinationen der Verfassungsvorberatungen, siehe: ebenda, S. 172. 

  • [90]

    Gemeint ist hier Otto Fürst von Bismarck.  

  • [91]

    Vgl. Pollmann, Parlamentarismus, S. 173; vgl. insgesamt: Pollmann, Parlamentarismus, S. 161-178. 

  • [92]

    Vgl. Pollmann, Parlamentarismus, S. 106-107. 

  • [93]

    Zitiert nach: ebenda, S. 106. 

  • [94]

    Zit. nach: Ribhegge, Wilhelm, Konservative Politik in Deutschland. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart, Darmstadt 1989, S. 97. 

Empfohlene Zitierweise

Lindörfer, André Joachim: Die Nationalliberalen und die Freikonservativen im Vergleich. Von der Indemnität zum Konstituierenden Reichstag. aventinus nova Nr. 43 [30.04.2013], in: aventinus, URL: http://www.aventinus-online.de/no_cache/persistent/artikel/9802/

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Erstellt: 23.04.2013

Zuletzt geändert: 26.05.2013

ISSN 2194-1963